Energiepreispauschale
- Steuerberatung Riemann
- 22. März 2024
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Im September 2022 erhielten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige auf Grund der „Energiekrise“ eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Die Auszahlung erfolgte über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers, währenddessen Selbstständigen über die Senkung ihrer Steuervorauszahlung die Pauschale gewährt wurde. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Sofern der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlte, ist diese, wie vom BFH festgestellt (Urteil VI S 24/23 vom 21.03.2024) vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden. Gern prüfen wir Ihren Anspruch im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung.





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